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NEUES
EU-LOGO
Kölsch als geschützte geographische Angabe
Mit der Schaffung eines eigenen Labels trägt die Kommission der Europäischen
Union der Tatsache Rechnung, daß die Verbraucher bislang über regional geschätzte
EU-Spezialitäten kaum Kenntnis hatten. Zwar existiert die Verordnung über geschätzte
Herkunftsangaben bereits seit sieben Jahren und 476 Produkte sind als "schutzwürdig"
eingetragen. Doch auf den dementsprechenden Produkten wurde dies kaum kenntlich gemacht.
Die Erzeugnisse konnten lediglich die Kürzel g.g.A.für
"geschützte geographische Angabe'und g.U. für "geschützte
Ursprungsbezeichnung" tragen. Abkürzungen, die kaum ein Fachmann deuten konnte. Das
EU-Logo ist für die europäischen Mitgliedstaaten durch die Verordnung Nr.1726/98 der
Kommission vom 22.Juli 1998 eingeführt.
Ein einheitliches Logo soll nun die Signalwirkung für die Verbraucher hinsichtlich des
Bekanntheitsgrades und der Verbraucherinformation verstärken. Das Vorhandensein dieses
Logos stellt für die europäischen Verbraucher eine wirksame Garantie dar und hebt die im
geographischen Ursprung begründete Besonderheit der Erzeugnisse hervor. Auf diese Weise
wird ein erhöhtes Vertrauen in unser Erzeugnis "Kölsch" geschaffen.
Voraussetzung
für die Eintragung in die Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und
Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel' ist, daß ein enger
Zusammenhang zwischen den Eigenschaften der Produkte und ihrer geographischen Herkunft
besteht. Die Schutzwürdigkeit ist an bestimmte Bedingungen geknüpft, die in der
Verordnung genau geregelt sind.
60 deutsche Produkte sind mittlerweile in der Verordnung aufgenommen, darunter auch
Kölsch. Die "Kölsch" produzierenden Brauereien sind an genau festgelegte
Vorschriften und Kriterien bei der Herstellung gebunden. Mit der begehrten Eintragung in
die Verordnung erlangen die Produzenten einen weitreichenden Schutz vor Mitwettbewerbern,
die ähnliche Erzeugnisse auf den Markt bringen wollen. Alle irreführenden Angaben, die
sich auf die Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der geschätzten Erzeugnisse
beziehen, sind untersagt.
Auch die Werbung und Verpackung eines Konkurrenzproduktes darf beim Verbraucher keine
Assoziationen zu dem geschätzten Produkt erzeugen.
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